Verein
Statuten
Statuten des Vereins „Radsportverein LaktatBarone“
Beschlossen in der Gründungsversammlung am 21.10.2026 in Rosenau am Sonntagberg.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Radsportverein LaktatBarone“, kurz „LaktatBarone CC“.
(2) Er hat seinen Sitz in Rosenau am Sonntagberg und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
(4) Personenbezogene Bezeichnungen in diesen Statuten gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Förderung des Körpersports im Sinne des § 35 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO), insbesondere des Radsports in den Disziplinen Rennrad, Gravel und Mountainbike sowie des Ausdauersports im Allgemeinen, als Breitensport.
(2) Der Verein will damit die körperliche und geistige Gesundheit und Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder und der Allgemeinheit fördern und die Freude an der gemeinsamen Bewegung in der Natur vermitteln.
(3) Der Verein ist überparteilich und konfessionell neutral.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
- gemeinsame Ausfahrten, Trainings und Touren;
- Organisation von und Teilnahme an Breitensportveranstaltungen;
- Vorträge, Kurse, Workshops und Erfahrungsaustausch, etwa zu Training, Technik, Sicherheit und Fahrradwartung;
- Vereinsabende und gesellige Zusammenkünfte im Rahmen des Vereinszwecks;
- Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über Website, soziale Medien und Aussendungen;
- Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden und Institutionen mit gleichem oder ähnlichem Zweck.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- Mitgliedsbeiträge;
- Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
- Subventionen und Förderungen öffentlicher und privater Stellen;
- Sponsoring und Werbeeinnahmen;
- Erträge aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen;
- Erlöse aus der Abgabe von Vereinsbekleidung und -artikeln an Mitglieder.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche Mitglieder. Das sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und den Mitgliedsbeitrag entrichten.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag, wobei auch E-Mail als schriftlich gilt. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Vereinsgründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Mitteilung verspätet, ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Ein sofortiger Austritt aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied streichen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften oder vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen vier Wochen das Schiedsgericht (§ 15) anrufen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen allen Mitgliedern zu, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(7) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
(8) Die Teilnahme an Ausfahrten und Veranstaltungen des Vereins erfolgt auf eigene Gefahr und unter Einhaltung der Straßenverkehrsordnung.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf
- Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
- schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
- Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VerG),
- Beschluss eines Rechnungsprüfers (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VerG),
- Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz).
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per E-Mail an die vom Mitglied bekanntgegebene Adresse oder per Post, einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 2 Z 1–3), durch einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 Z 4) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 Z 5).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die in § 7 Abs. 1 genannten Mitglieder; jedes hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Eine Teilnahme per Videokonferenz ist zulässig, sofern die Identität der Teilnehmenden und eine ordnungsgemäße Stimmabgabe gewährleistet sind.
(8) Wahlen und Beschlussfassungen erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied. Ist auch dieses verhindert, so führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Beschlussfassung über einen allfälligen Voranschlag;
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
- Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus Obmann, Schriftführer und Kassier. Die Vorstandsmitglieder sind in ihren Befugnissen gleichgestellt; die Funktionsbezeichnungen begründen keine Vorrechte, soweit diese Statuten nichts anderes bestimmen.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird von einem Vorstandsmitglied schriftlich, per E-Mail oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend sind. Beschlüsse können auch im Umlaufweg, insbesondere per E-Mail oder Messenger, gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere:
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses;
- Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung;
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
- Planung und Organisation der Vereinsaktivitäten.
§ 13 Vertretung und besondere Obliegenheiten
(1) Der Verein wird nach außen von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
(2) Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften von zwei Vorstandsmitgliedern. Dies gilt auch für Geldangelegenheiten, insbesondere für Verfügungen über Vereinskonten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen einem Vorstandsmitglied und dem Verein bedürfen der Zustimmung der beiden anderen Vorstandsmitglieder.
(4) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam erteilt werden.
(5) Bei Gefahr im Verzug ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen im Innenverhältnis der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(6) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(7) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands sowie die Mitgliederliste.
(8) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
§ 14 Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Sie müssen unabhängig und unbefangen sein.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15 Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO. Er kann sich zur Erfüllung seiner Zwecke auch Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO bedienen.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die statutengemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(4) Die Vereinsfunktionen werden ehrenamtlich ausgeübt. Der Ersatz tatsächlich angefallener, nachgewiesener Aufwendungen sowie die Auszahlung von Freiwilligenpauschalen im gesetzlich zulässigen Rahmen sind zulässig.
§ 17 Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO, vorzugsweise zur Förderung des Körpersports, zu verwenden. Es ist einer Körperschaft zu übertragen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt und nach § 4a Abs. 2 Z 3 lit. a bis c EStG 1988 begünstigt ist, oder sonst unmittelbar für solche Zwecke zu verwenden.
(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 18 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.